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Juristische Erkenntnisse und ihre mangelnde Umsetzung
"gemäß § 4 Abs. 1 Z.1 und Abs. 2 ASVG"
"gemäß § 4 Abs. 1 Z.1 und Abs. 2 ASVG"
Im Jahr 1965, als die Mehrheit der Zeitungskolporteure noch österreichische StaatsbürgerInnen waren, wies die gewerbliche Regelung ihnen den Status eines Selbstständigen zu. Der am 9. Mai 1983 veröffentlichte Erlass des Bundesministeriums für Inneres, der nach einer Einigung mit dem Verband der Zeitungsherausgeber zustande kam, erleichterte den Kolporteuren einerseits den Aufenthalt, brachte sie zugleich jedoch in noch größere Abhängigkeit, da die Vertriebsorganisationen das Ausscheiden eines Kolporteurs melden mussten, wodurch dieser seinen Aufenthaltsstatus verlor. Am 5. Juli 1991 wurde in einem Prozess vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien einem zu Unrecht gekündigten Kolporteur eine Entschädigung zugesprochen, da ihm „keine unternehmerische Freiheit“ mehr geblieben sei, womit seine Tätigkeit als unselbstständig bewertet wurde. 1995 bestätigte auch der Verwaltungsgerichtshof die Sozialversicherungspflicht für Kolporteure. Dieses Urteil wurde bislang jedoch von den zuständigen Stellen in Politik und Verwaltung ignoriert.